Allgemeine Geschäftsbedingungen

136/07 D5/2686

Fassung vom 12.02.08

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
für den Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
gültig ab 01. März 2008
Firma Drehdesign Peter, Inhaber Wolfgang Peter, Im Klinkenthal 25, 66578 Schiffweiler als Verkäufer

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung/Leistung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des Rechts im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB, § 14 BGB.
(4) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§ 2 Angebot, Annahmefrist
(1) Die Darstellung der Produkte im Online-Katalog stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Der Verkäufer wird dem Käufer auf Nachfrage ein Angebot zukommen lassen.
(2) Der Käufer hat für die Annahme des Angebots zwei Wochen Zeit. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer an sein Angebot nicht mehr gebunden.

§ 3 Erfüllungsort, Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus dem Angebot des Verkäufers nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ des Verkäufers (D- 66578 Schiffweiler) vereinbart.
(2) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an einen anderen als den unter Absatz (1) genannten Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten dritten Person (z.B. Spedition) oder Anstalt ausgeliefert hat.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus dem Angebot des Verkäufers nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers ab Werk (D- 66578 Schiffweiler), einschließlich Verpackung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Die Vergütung ist bei Lieferung bzw. Abnahme sofort fällig, jedoch nicht vor Zugang der Rechnung. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Transportkosten, Transportversicherung
(1) Die Transportkosten trägt der Käufer. Auf Verlangen des Käufers versendet der Verkäufer die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort.
(2) Verpackungen werden nicht zurückgenommen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Entsorgung der Verpackungen ist Sache des Käufers.
(3) Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 6 Leistungszeitpunkt, Lieferverzug, Annahmeverzug
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss. Soweit Mitwirkungshandlungen des Käufers notwendig sind, ist die Frist gehemmt, solange der Käufer die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat.
(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Er haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Liefer- bzw. Leistungsverzugs der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5) Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.

§ 7 Haftung
(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(3) Soweit eine mangelhafte Lieferung/Leistung vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Rücktritt zu verlangen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Verkäufer zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung/Leistung besteht.
(5) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(9) Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung bei Mängelhaftung uns sonstigen Ansprüchen
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang (oben § 3). Der vorstehende Satz 1 gilt jedoch nicht im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). In diesem Fall bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren. Satz 1 gilt ebenfalls nicht im Falle des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Verkäufer wegen eines Mangels einer vom Käufer an einen Verbraucher weiterverkauften, vom Verkäufer gelieferten neu hergestellten Sache (§§ 478, 479 BGB). In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus § 437 BGB zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Käufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat.
(2) Soweit Schadensersatzansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes (1) Satz 1.
(3) Die abgekürzten Verjährungsfristen nach Absatz (1) und (2) gelten nicht für Rechte des Käufers, die auf Vorsatz des Verkäufers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden ist oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung übernommen hat. Ist der Mangel arglistig verschwiegen worden, so gelten an Stelle der in Absatz (1) genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs.3 bzw. 634a Abs.3 BGB. Die abgekürzten Verjährungsfristen gelten ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zu deren vollständiger Zahlung vor. Besteht mit den Käufer bereits eine Geschäftsverbindung, so behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden offenen Rechnungen vor.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die noch im Eigentum des Verkäufers stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln.
(3) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Verwenders trägt der Käufer, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder sie in Objekte seiner Kunden einzubauen. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen – bis zur Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Verkäufers - ab, die der Käufer durch die Weiterveräußerung oder den Einbau gegen seine Kunden oder Dritte erwirbt. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist er auf Verlangen des Verkäufers jedoch verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist Saarbücken. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
 


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